§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
Stand: 08.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/34#abs-1 (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/34#abs-2 (2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/34#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/34#abs-4 (4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 34 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2013 – OVG 6 S 1.13Zitiert von 8
- VG Stuttgart, 16.01.2013 – 12 K 1927/11
- OVG NRW, 05.10.2017 – 1 A 942/16Zitiert von 9
- VG München, 19.01.2023 – M 19B DA 22.5834
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 21/23Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder BewährungZitiert von 23
- OVG NRW, 22.11.2023 – 1 B 1076/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2026 – OVG 10 S 18/25
- VGH Bayern, 16.01.2026 – 3 ZB 25.621Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.11.2025 – 1 B 651/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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